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AGB - Melita Makari

Übersetzungen mit Wirkung
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AGB



Es gelten meine
allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der aktuellen Version unten.
Diese können Sie auch unter dem folgenden
Link herunterladen, lesen und speichern:
AGB (im PDF-Format)


Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
von Melita Makari M.A.
An der Schmiede 13, 27243 Groß Ippener, Deutschland
Tel. +49 4224 277 02 06
E-Mail: melita.makari@gmx.de


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Informationen

(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes der Auftragnehmerin zustande. Die Auftragnehmerin verweist darin auf diese AGB. Diese AGB gelten auch für Rahmenverträge der Auftragnehmerin.

(2) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

§ 3 Vertragsinhalt, Leistungen

(1) Die Auftragnehmerin übersetzt für den Auftraggeber die im Angebot genannten Texte von der im Angebot genannten Ausgangssprache in die im Angebot genannte Zielsprache.

(2) Führt die Übersetzerin eine über das Ansichtsexemplar oder sonst den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehende Übersetzung auf Veranlassung des Auftraggebers durch, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand zu zahlen.

(3) Wünscht der Auftraggeber stilistische Anpassungen an dem Text anlässlich der Übersetzung, sind dies Zusatzaufwendungen, die zu Mehrarbeit führen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Stundenvergütung zu zahlen.

(4) Die zu übersetzenden Texte müssen in der im Angebot genannten Form und Formatierung übergeben werden. Die Übertragung und Bearbeitung von Texten (z. B. Umwandeln des Dateiformats, neue Formatierung, Übertragung auf passenden Datenträger) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Texte in einer bearbeitbaren Größe und im richtigen Datei- und Textformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Stundenvergütung zu zahlen.

(5) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Übersetzung wird gem. dem jeweiligen Angebot entweder

- je Wort des zu übersetzenden/übersetzten Textes,
- je Normzeile des zu übersetzenden/übersetzten Textes
- je Stunde oder der sonst genannten Vergütung von dem Auftraggeber an die Auftragnehmerin bezahlt.

Zusatzaufwendungen, die sich aus dem Vertrag nicht ergeben, sind nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Stundenvergütung zzgl. MwSt., soweit diese anfällt, zu zahlen.

(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.

(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten.

(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

§ 5 Leistungszeit

(1) Der Auftragnehmerin steht für die Übersetzung eine im Verhältnis zu Schwierigkeit und Umfang des Textes angemessene Frist zur Fertigstellung der Übersetzung zur Verfügung.

(2) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(3) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Gefährdung der Leistung, Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Auftragnehmerin erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die Auftragnehmerin ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

(4) Kündigt die Auftragnehmerin oder tritt diese nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Übersetzerin spätestens zum Vertragsschluss alle geplanten Verwendungszwecke für die übersetzten Texte mitzuteilen. Nicht bis dahin genannte Verwendungszwecke werden nicht Vertragsbestandteil und bei der Bemessung der vom Auftraggeber an der Übersetzung erworbenen Lizenz nicht berücksichtigt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Anfertigung der Übersetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Hierunter fällt insbesondere z. B. die Verwendung spezieller Fachbegriffe, Grafiken, Tabellen und Abkürzungen. Das zu übersetzende Original ist in genau dem vereinbarten Format anzuliefern.

(3) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie Texte oder Dateien nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder bereits vom Auftraggeber übergebene Teile der zu übersetzenden Texte zu übersetzen. Das nachträgliche Einpflegen von verspätet übermitteltem Material zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Stundenvergütung zu vergüten.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen oder analogen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Übersetzung der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang.

(5) Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Textdateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(6) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Auftraggeber als Referenz benennt, sofern dem nicht überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt.

(3) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Auftragnehmerin nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich zu vergüten.

(4) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.

(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragsnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 9 Projekt, Abnahme

(1) Größere Übersetzungsprojekte werden in Projektphasen erstellt. Nach jeder Projektphase kann der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.

(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber jedes übersetzte Teil gemäß der jeweiligen Liefertermin-Vereinbarung liefern. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an der Übersetzung der Auftragnehmerin das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht soweit der Vertragszweck dies erfordert.

(2) Der Auftraggeber erwirbt nicht das Recht, die Übersetzung zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann die Auftragnehmerin verlangen, nicht mehr als Urheberin der Übersetzung benannt zu werden.

(3) Die Auftragnehmerin hat das Recht, als Urheberin genannt zu werden, soweit dies für die betroffene Art des Textes nicht absolut unüblich ist. Die Übersetzung wird bei einem digitalen Text in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu Ihrer Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung der Auftragnehmerin zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.

(4) Die Auftragnehmerin darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in sonstigen Werbe-Veröffentlichungen als Referenz-Auftraggeber benennen, sofern dem nicht überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Sie darf Auszüge der von ihr erstellten Übersetzung für ihre Public Relation vervielfältigen und öffentlich wiedergeben, sofern dem nicht überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 11 Mängelrechte, Verjährung

(1) Im Rahmen des Übersetzungsauftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei verschiedentlich möglichen Gestaltungen der Übersetzung bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers (z. B. Terminologievorgaben) zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 12 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (zB steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
 
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.


Stand: März 2026

 
Haftpflichtversicherung

 Vermögen 0,3 Mio. EUR Hiscox SA, Arnulfstr. 31, 80636 München
Betriebshaftpflicht 3 Mio. EUR Hiscox SA, Arnulfstr. 31, 80636 München


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